Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fotografen
(Auftragsannahme)
Herausgegeben von der Bundesinnung der Fotografen und dem
RSV
1.
Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die österreichischen Berufsfotografen schließen nur zu
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Mit der
Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren
Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können
rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers
vor.
2.
Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des
Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen
dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen
(Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei
ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der
Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache
(nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht
übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den
ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb
der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und
örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der
Rechnung bzw. im Lieferschein angeführten Nutzungsumfang
maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur
soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags
(erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer
Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine
einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für
das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers
und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung
(Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.)
verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung)
bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA
(Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar
(sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in
Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem
eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:
Foto: (c) .. Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort
und, soferne veröffentlicht, Jahreszahl der ersten
Veröffentlichung.
Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer
Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese
Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im
Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der
Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die
Veröffentlichung dieser Signatur nicht, wenn die
Änderungen nach dem, dem Fotografen bekannten
Vertragszweck erforderlich sind.
2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der
schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur
dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen
bekannten Vertragszweck erforderlich ist.
2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall
vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und
Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine
ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung
(Punkt 2.2 oben) erfolgt.
2.5 Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine
Vorschrift des § 42 UrhG.
2.6 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose
Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten
(Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl
der Belegexemplare auf ein Stück.
3. Eigentum am
Filmmaterial - Archivierung
3.1 Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial
(Negative, Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu.
Dieser überläßt dem Vertragspartner gegen vereinbarte
und angemessene Honorierung die für die vereinbarte
Nutzung erforderliche Aufsichtsbilder ins Eigentum;
Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher
Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise
gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten
des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern
nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist dies
der Fall, gild die Nutzungsbewilligung gleichfalls nur im
Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
3.2 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder
ihm geeignet erscheindenden Weise (auch auf der
Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu
versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die
Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar
insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker
etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung
anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesoners auch
für alle bei der Herstellung erstellten
Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc).
3.3 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht
archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung
stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche
zu.
4. Ansprüche
Dritter
Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen
Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der
Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen
etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der
Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen
diesbezüglich schad- und klaglos, insbesonders
hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB.
Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten
(Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesonders von
Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher
Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt
2.1).
5 Verlust und
Beschädigung
5.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über
Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive,
Negativmaterial) haftet der Fotograf - aus welchem
Rechtstitel immer - nur für Vorstatz und grobe
Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden
und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für
Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung
ist auf die Materialkosten und die kostenlose
Wiederhohlung der Aufnahmen (soferne und soweit dies
möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem
Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere
nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie
für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und
sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn
und Folgeschäden.
5.2 Punkt 5.1 gilt entsprechend für den Fall des
Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen
(Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.)
und übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere
Gegenstände sind vom Vertragspartner zu
versichern.
5.3 Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt
vorbehalten.
6 Leistung und
Gewährleistung
6.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig
ausführen. Er kann den Auftrag auch - zur Gänze oder
zum Teil - durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen.
Soferne der Vertragspartner keine schriftlichen
Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art
der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt
insbesonders für die Bildauffassung, die Auswahl der
Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten
optischen-technischen (fotografischen) Mittel.
Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche
keinen Mangel dar.
6.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue
Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind,
wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet
der Fotograf nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
6.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle
Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen,
wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige
Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von
Modellen, Reisebehinderungen etc.
6.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des
Vertragspartners.
6.5 Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von
8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage alle
Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die
Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die
Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.
6.6 Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem
Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch den
Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird
sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner
ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel
wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen
gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1 gilt
entsprechend.
6.7 Fixgeschäfte liegen nur bei ausrücklicher
schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger
Lieferverzögerungen gilt 5.1 entsprechend.
6.8 Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen
unabhängig davon zu, ob das Material urheber- und / oder
leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt
ist.
7.
Werklohn
7.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung
steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen
jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes
Honorar zu.
7.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder
Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine
Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter
abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall
keine Preisreduktionen gewährt.
7.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom
Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen
Lasten.
7.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige
grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht
enthalten. Dasselbe gilt für einen
überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder
einen solchen Besprechungsaufwand.
7.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des
erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer Abstand,
steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung die
Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich
angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt
erforderlicher Terminänderung (z.B. aus Gründen der
Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbracht bzw.
reserviertem Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle
Nebenkosten zu bezahlen.
7.7 Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in
ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
8.
Lizenzhonorar
8.1 Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes
vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der
Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein
Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder
angemessener Höhe gesondert zu.
8.2 Das Veröffentlichungshonorar versteht sich
zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen
Höhe.
8.3 Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den
§§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der
Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den
vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die
Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem
Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf
Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§
87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden
Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein
Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§86 UrhG)
zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt
auch für den Beseitigungsanspruch.
9.
Zahlung
9.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher
Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine
Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen
Rechnungssumme zu leisten. Soferne nicht ausdrücklich
schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das
Resthonorar nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung
fällig. Sofern kein Zahlungsziel vereinbart wird, sind
die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Tagen ab
Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind
ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der
Übersendung (Postanweisung, Bank- oder
Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst
mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als
erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben
(Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des
Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner
(Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung
oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das
Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.
9.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist
der Fotografn berechtigt, nach Lieferung jeder
Einzelleistung Rechnung zu legen.
9.3 Im Fall des Verzugs gelten - unbeschadet
übersteigender Schadenersatzansprüche - Zinsen und
Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen
Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für
Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige
Kalenderjahr die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres
festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr
maßgebend.
9.4 Mahnspesen und die Kosten - auch außergerichtlicher
- anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des
Vertragspartners.
9.5 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des
Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit
vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt
Nebenkosten.
10
Schlußbestimmungen
10.1 Erfüllungsort und Gerichsstand ist der Betriebssitz
des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen
am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht
werden.
10.2 Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht
anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als
Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner
Unternehmer ist. Im übrigen ist österreichisches Recht
anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht
vorgeht.
10.3 Schad- und Klagsloshaltung umfassen auch die Kosten
außergerichtlicher Rechtsverteidigung.
10.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des KSchG
entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen
(des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der
übrigen Vertragsbestimmungen.
10.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für
von Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke
oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem
angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik
(Schmalfilm, Video, DAT etc.)